BGH - Beschluss vom 23.09.2021
IX ZB 66/20
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2022, 55
DZWIR 2022, 209
MDR 2021, 1552
NJW-RR 2022, 421
NZI 2022, 25
WM 2021, 2205
ZIP 2021, 2399
ZInsO 2022, 11
ZVI 2022, 21
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 35/20
LG Hamburg, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 16/20

Kostentragungspflicht des Insolvenzgläubigers nach Erledigung des Insolvenzantrags

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen IX ZB 66/20

DRsp Nr. 2021/16819

Kostentragungspflicht des Insolvenzgläubigers nach Erledigung des Insolvenzantrags

Erklärt der Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung einseitig für erledigt, kann seine Kostentragungspflicht nicht damit begründet werden, dass der Insolvenzantrag trotz der Erfüllung weiterhin zulässig ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2020 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. April 2020 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag der weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vom 31. Januar 2020 erledigt hat. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 180 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.