LG Traunstein, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 4 T 863/00
DRsp Nr. 2004/18455
Kostenvorschuss für Verbraucherinsolvenzverfahren
Der vom Insolvenzgericht für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens anzufordernde Vorschuss für Verfahrenskosten hat sich an den voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten zu orientieren und ist möglichst genau zu berechnen.