FG Köln - Urteil vom 07.06.2005
6 K 1430/03
Normen:
KraftStG § 6 § 5 Abs. 5 ; InsO § 55 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 545

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

FG Köln, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 6 K 1430/03

DRsp Nr. 2007/772

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

1. Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind Masseverbindlichkeiten iSd § 55 InsO, unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters begonnen hat. 2. Die fehlende Verfügungsbefugnis über ein Kfz reicht nicht aus zur Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Normenkette:

KraftStG § 6 § 5 Abs. 5 ; InsO § 55 ;

Tatbestand:

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 350 war seit dem 28.05.2001 auf die Firma D GmbH zugelassen. Es war von der ...-Leasing GmbH geleast worden. Mit Beschluss des AG ... vom 1.10.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger (RA ...) bestellt.

Am 19.11.2002 ergingen an den Kläger zwei Kraftfahrzeugsteuerbescheide: Im ersten setzte der Beklagte (FA) Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.05.2002 bis 01.01.2002 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in Höhe von 120 EUR fest; im zweiten erfolgte eine Festsetzung für die Zeit vom 02.10.2002 bis 27.05.2003 von 224 EUR. In den Erläuterungen dieses Bescheides heißt es: "Der Bescheid betrifft die Festsetzung als Massekosten".