Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 350 war seit dem 28.05.2001 auf die Firma D GmbH zugelassen. Es war von der ...-Leasing GmbH geleast worden. Mit Beschluss des AG ... vom 1.10.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger (RA ...) bestellt.
Am 19.11.2002 ergingen an den Kläger zwei Kraftfahrzeugsteuerbescheide: Im ersten setzte der Beklagte (FA) Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.05.2002 bis 01.01.2002 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in Höhe von 120 EUR fest; im zweiten erfolgte eine Festsetzung für die Zeit vom 02.10.2002 bis 27.05.2003 von 224 EUR. In den Erläuterungen dieses Bescheides heißt es: "Der Bescheid betrifft die Festsetzung als Massekosten".
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