I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Treuhänder über das Vermögen der A (Insolvenzschuldnerin), auf deren Namen seit dem 9. Oktober 2006 ein PKW zugelassen ist und über deren Vermögen am 31. Juli 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nachdem der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt hatte, das streitbefangene Fahrzeug sei nicht zur Masse gezogen worden, setzte das FA gegen den Kläger in seiner Eigenschaft "als Insolvenzverwalter für A" durch Bescheid vom 8. April 2008 Kraftfahrzeugsteuer ab dem 31. Juli 2007 auf jährlich 108 EUR fest.
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