BFH - Beschluss vom 10.03.2010
II B 172/09
Normen:
InsO § 35; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1136
NZI 2010, 497
ZIP 2010, 1302
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2291/08

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

BFH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen II B 172/09

DRsp Nr. 2010/7416

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

NV: Die Mitteilung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders an das Straßenverkehrsamt, ein Fahrzeug werde nicht zur Masse gezogen, kann dessen Schuldnerschaft für die Kraftfahrzeugsteuer nicht beenden. Dies folgt daraus, dass das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs nach dem KraftStG auch für das Insolvenzrecht greift und eine Änderung der Halterzuordnung erst eintritt, wenn der Insolvenzverwalter den Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung nachkommt.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Treuhänder über das Vermögen der A (Insolvenzschuldnerin), auf deren Namen seit dem 9. Oktober 2006 ein PKW zugelassen ist und über deren Vermögen am 31. Juli 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nachdem der Kläger dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt hatte, das streitbefangene Fahrzeug sei nicht zur Masse gezogen worden, setzte das FA gegen den Kläger in seiner Eigenschaft "als Insolvenzverwalter für A" durch Bescheid vom 8. April 2008 Kraftfahrzeugsteuer ab dem 31. Juli 2007 auf jährlich 108 EUR fest.