BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 58/06
Normen:
AO § 251 Abs. 2 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 209 § 210 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2428
BFHE 218, 432
BStBl II 2008, 322
DAR 2008, 543
DB 2007, 2578
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3960/04

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch Steuerbescheid festzusetzen

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 58/06

DRsp Nr. 2007/19094

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch Steuerbescheid festzusetzen

»1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07). 2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.«

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 ; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 209 § 210 ;

Gründe:

I. Auf die Firma F.R. GmbH (im Folgenden: GmbH) waren bis zur verkehrsrechtlichen Abmeldung (10. Juni 2004) zwei Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen X und Y zugelassen. Über das Vermögen der GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts am 1. März 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger zeigte am 27. März 2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse an. Das Gericht machte diese Anzeige öffentlich bekannt.