FG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2010
8 K 236/09 Verk
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1;

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Freigabe des Fahrzeugs aus dem Massebeschlag; Kraftfahrzeugsteuer; Masseverbindlichkeit; Freigabe des Fahrzeugs; Massebeschlag

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 236/09 Verk

DRsp Nr. 2010/20776

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit; Freigabe des Fahrzeugs aus dem Massebeschlag; Kraftfahrzeugsteuer; Masseverbindlichkeit; Freigabe des Fahrzeugs; Massebeschlag

Die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels verkehrsrechtlicher Abmeldung entstandene Kraftfahrzeugsteuer stellt auch dann eine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter das Fahrzeug gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Massebeschlag freigegeben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau M. gerichteten Kraftfahrzeugsteuerbescheids.

Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) A-Stadt vom 15. September 2008 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau M. eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Für die Insolvenzschuldnerin war ein Personenkraftwagen (PKW) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 123 auf ihren Namen zum Verkehr zugelassen.