BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 4/07
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2429
BFHE 218, 435
BStBl II 2010, 145
DB 2007, 2576
ZVI 2007, 616
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2665/05

Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit [§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO], wenn Fahrzeug zwar vor Insolvenzeröffnung verkauft, aber nicht abgemeldet wurde

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 4/07

DRsp Nr. 2007/19092

Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit [§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO], wenn Fahrzeug zwar vor Insolvenzeröffnung verkauft, aber nicht abgemeldet wurde

»Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49).«

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Zulassungsstelle ließ im Jahr 2000 auf den Namen einer Service-GmbH (GmbH) ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Verkehr zu, das --jedenfalls bis zum Jahr 2005-- weder abgemeldet noch auf einen anderen Halter umgeschrieben war. Nach einem Schreiben der GmbH an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) verkaufte sie das Fahrzeug im Juni 2001. Über ihr Vermögen wurde ... 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Wegen der Änderung der Steuersätze zum 1. Januar 2005 erließ das FA am 31. Mai 2005 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) einen Steuerbescheid, den es an den Kläger richtete.