FG München - Urteil vom 12.07.2006
4 K 4336/05
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1, 5 § 7 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 14 Abs. 1, 2 ; StVZO § 23 Abs. 1 § 27 Abs. 3 ; InsO § 35 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 64
ZIP 2006, 1881
ZVI 2006, 520

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

FG München, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 4336/05

DRsp Nr. 2006/22975

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

Die bloße Freigabe eines Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren beendet noch nicht seine Steuerschuldnerschaft für die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt).

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1, 5 § 7 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 14 Abs. 1, 2 ; StVZO § 23 Abs. 1 § 27 Abs. 3 ; InsO § 35 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Freigabe eines Fahrzeuges durch den Insolvenzverwalter zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht führt.

Am 4.5.2001 wurde bei der Zulassungsstelle M. das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M. auf den Namen des B. G. zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug (Pkw, Erstzulassung 1.11.1989) verfügt über einen Hubraum von 1.781 cm3 und wird mittels eines Ottomotors angetrieben. Es wird von der Zulassungsstelle der Schadstoffschlüsselnummer 01 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1 fünfte und sechste Stelle) zugeordnet.

Über das Vermögen des G wurde am 9.3.2004 durch das Amtsgericht/Insolvenzgericht ... das Insolvenzverfahren eröffnet (1503 IN 2569/03) und Herr Rechtsanwalt Dr. ... K. zum Insolvenzverwalter bestellt.