FG München - Beschluss vom 02.11.2005
4 V 2666/05
Normen:
KraftStG (1979) § 5 § 6 § 7 Nr. 1 ; InsO § 36 Abs. 1 § 55 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 597

Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) im Insolvenzverfahren

FG München, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 4 V 2666/05

DRsp Nr. 2006/1203

Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat auch für das Halten eines Kfz, das nicht für die Insolvenzmasse genutzt wird, die laufende KraftSt als Masseverbindlichkeit zu entrichten.

Normenkette:

KraftStG (1979) § 5 § 6 § 7 Nr. 1 ; InsO § 36 Abs. 1 § 55 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob ein Insolvenzverwalter für das Halten eines Kfz, das nicht für die Insolvenzmasse genutzt wird, die laufende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit zu entrichten hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 31. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2005 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 () an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 24. Februar 2000 , BStBl II 2000, ), und zwar aus folgenden Erwägungen: