FG Köln - Urteil vom 20.03.2007
6 K 3604/06
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 4 § 5 Abs. 5 § 9 Abs. 5 ; InsO § 55 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1267
ZIP 2007, 1421

Kraftfahrzeugsteueransprüche nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter

FG Köln, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 6 K 3604/06

DRsp Nr. 2007/11029

Kraftfahrzeugsteueransprüche nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter

1) Die nach der Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich Masseverbindlichkeit, weil sie durch den Verwalter der Insolvenzmasse begründet wird. 2) Kraftfahrzeugsteueransprüche für Zeiträume nach einer Freigabe der Fahrzeuge durch den Insolvenzverwalter sind auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Voraussetzungen für ein Ende der Steuerpflicht nach § 5 Abs. 4 und 5 KraftStG nicht vorliegen. 3) Analog § 9 Abs. 5 Satz 2 KraftStG entfällt die Eigenschaft als Masseverbindlichkeit bereits mit dem Tag der Freigabe.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 4 § 5 Abs. 5 § 9 Abs. 5 ; InsO § 55 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Finanzbehörde den Insolvenzverwalter zur Kraftfahrzeugsteuer noch für den Zeitraum heranziehen darf, nachdem dieser ein zur Insolvenzmasse gehörendes Kraftfahrzeug dem Schuldner freigegeben hat, aber weder die Straßenverkehrs - noch die Finanzbehörde davon Kenntnis erlangt haben.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH mit Sitz in .... Gesellschafterin ist die in der Schweiz ansässige Y AG, Geschäftsführerin war die ... S.