FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2012
2 K 234/12
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; InsO § 35; InsO § 55; InsO § 304;

Kraftfahrzeugsteuerbescheid zu Lasten der Insolvenzmasse

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 234/12

DRsp Nr. 2013/5023

Kraftfahrzeugsteuerbescheid zu Lasten der Insolvenzmasse

Ein Insolvenzverwalter / Treuhänder ist nicht verpflichtet, dem Finanzamt den Eigentümer eines Kfz zu nennen. Die Mitteilung, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin steht, reicht regelmäßig aus.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; InsO § 35; InsO § 55; InsO § 304;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen zu Lasten der Insolvenzmasse erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid.

Die Klägerin ist Treuhänderin über das Vermögen der A, über das mit Beschluss vom 13.10.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Seit dem Juli 2009 ist auf die Insolvenzschuldnerin ein VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen HH XX zugelassen. Dem folgend hatte der Beklagte gegenüber der Schuldnerin Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 94 € festgesetzt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzte der Beklagte gegenüber der Schuldnerin die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 12.10.2011 auf 19 € herab und setzte mit Bescheid vom 22.11.2011 gegenüber der Klägerin als Treuhänderin für die Zeit vom 13.10.2011 bis 28.07.2012 die Kraftfahrzeugsteuer auf 74 € und ab 29.07.2012 auf jährlich 94 € fest.