BAG - Urteil vom 23.03.2006
2 AZR 343/05
Normen:
KSchG § 17 § 18 ; Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998);
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 17 KSchG 1969
AuA 2006, 227
AuA 2007, 53
AuR 2006, 164
AuR 2006, 372
BB 2006, 1971
DB 2006, 1902
NJW 2006, 3161
NZA 2006, 971
ZIP 2006, 1644
ZInsO 2007, 728
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2279/04
ArbG Hanau - 4 Ca 246/04 - 5.11.2004,

Kündigung - Kündigung bei nicht rechtzeitiger Anzeige einer Massenentlassung

BAG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 343/05

DRsp Nr. 2006/22607

Kündigung - Kündigung bei nicht rechtzeitiger Anzeige einer Massenentlassung

»1. Entlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG meint bei einer der Richtlinie RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung den Ausspruch der Kündigung. 2. Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitgeber berechtigterweise auf den auch bei einer Änderung der Rechtsprechung zu beachtenden Vertrauensschutz berufen kann.«

Orientierungssätze: 1. Der Zweite Senat folgt der Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache "Junk" (Urteil vom 27. Januar 2005 - C-188/03 -). Unter dem Begriff "Entlassung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG lässt eine richtlinienkonforme Auslegung zu. 3. Der Zweite Senat gibt insoweit seine bisher vertretene Ansicht zur Auslegung des Begriffs der "Entlassung" in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf. 4. Ob eine verspätete Massenentlassungsanzeige generell zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt, lässt der Zweite Senat im Entscheidungsfall offen.