BAG - Urteil vom 20.01.2005
2 AZR 134/04
Normen:
InsO § 113 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 174
AuR 2005, 383
BAGE 113, 199
BAGE 165, 199
BAGReport 2005, 273
BB 2005, 1685
DB 2005, 1691
DZWIR 2005, 422
MDR 2005, 1175
NZA 2006, 1352
ZIP 2005, 1289
ZInsO 2005, 1342
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 63/03
ArbG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 389/02

Kündigung - Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter

BAG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 134/04

DRsp Nr. 2005/10423

Kündigung - Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

»Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO

Orientierungssätze: 1. Die verkürzte Kündigungsfrist des § 111 Satz 2 InsO gilt nur für eine vom Insolvenzverwalter angesprochene Kündigung. 2. Auf eine vom "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO weder direkt noch analog angewendet werden. Der eindeutige Wortlaut und die Gesetzessystematik stehen einer direkten Anwendung entgegen. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Normenkette:

InsO § 113 § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit verkürzter Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO beendet werden konnte.

Die 1941 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1980 bei der Schuldnerin, einer Bank, bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Sachbearbeiterin beschäftigt.