BAG - Urteil vom 20.01.2005
2 AZR 627/03
Normen:
BGB (a.F.) § 195 § 196 § 209 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1207
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 497/03
ArbG Köln, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10111/01

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Abfindungsanspruch auf Grund Zusage des Arbeitgebers (späteren Gemeinschuldners); Verjährung des Anspruchs: Allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. oder kurze Verjährung gem. § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a.F.; Anwendung der Rechtsprechung zur Verjährung von Sozialplanansprüchen; Verwirkung; Feststellung des Anspruchs zur Konkurstabelle

BAG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 627/03

DRsp Nr. 2005/12168

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht - Abfindungsanspruch auf Grund Zusage des Arbeitgebers (späteren Gemeinschuldners); Verjährung des Anspruchs: Allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. oder kurze Verjährung gem. § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a.F.; Anwendung der Rechtsprechung zur Verjährung von Sozialplanansprüchen; Verwirkung; Feststellung des Anspruchs zur Konkurstabelle

Orientierungssatz: Einzelvertraglich vereinbarte Abfindungen, die wie eine Sozialplanabfindung dem Ausgleich oder der Milderung der Nachteile dienten, die den Arbeitnehmern infolge einer betriebsbedingten Kündigung - zukünftig - entstanden, unterlagen nicht der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 BGB aF, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB aF.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 195 § 196 § 209 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen zur Konkurstabelle angemeldeten Abfindungsanspruch des Klägers, insbesondere über dessen Verjährung.