BAG - Urteil vom 17.01.2002
2 AZR 57/01
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 §§ 4 7 ; ZPO § 270 Abs. 3 § 85 Abs. 2 ; BGB §§ 611 613a ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 321
BB 2003, 209
DZWIR 2002, 419
KTS 2003, 305
NZA 2002, 999
ZIP 2002, 1412
ZInsO 2002, 1202
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1179/00
ArbG Dortmund, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2431/99

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht; Betriebsübergang - Gemeinschaftsbetrieb; Auflösung durch Insolvenz; Insolvenzverwalter-Partei kraft Amtes; Kündigungsschutzklage gegen insolvente Schuldnerin; Rubrumsberichtigung; verspätete Klagezustellung; Weiterbeschäftigung; einheitliches Arbeitsverhältnis; Teilbetriebsübergang

BAG, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 57/01

DRsp Nr. 2002/11393

Kündigung; Arbeitsvertragsrecht; Prozessrecht; Betriebsübergang - Gemeinschaftsbetrieb; Auflösung durch Insolvenz; Insolvenzverwalter-Partei kraft Amtes; Kündigungsschutzklage gegen insolvente Schuldnerin; Rubrumsberichtigung; verspätete Klagezustellung; Weiterbeschäftigung; einheitliches Arbeitsverhältnis; Teilbetriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Der Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen wird regelmäßig dadurch aufgelöst, daß über das Vermögen des einen Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter den von ihm nunmehr geführten Betriebsteil stillegt. 2. Eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters ist gegen diesen als Partei kraft Amtes zu richten. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei und wahrt deshalb nicht die Klagefrist nach § 4 KSchG bzw. § 113 Abs. 2 InsO. 3. Ist ausweislich des Rubrums der Klageschrift anstatt des Insolvenzverwalters die Schuldnerin verklagt, ist jedoch stets zu prüfen, ob eine Berichtigung des Rubrums möglich ist. Ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift, etwa dem beigefügten Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters, daß sich die Klage in Wahrheit gegen den Insolvenzverwalter richten soll, so ist die irrtümlich falsche Parteibezeichnung zu berichtigen.