BAG - Urteil vom 18.10.2012
6 AZR 289/11
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 195
ArbRB 2013, 169
AuR 2013, 98
BB 2013, 51
DB 2013, 180
EzA-SD 2013, 9
NZA-RR 2013, 68
NZI 2013, 23
ZIP 2013, 184
ZInsO 2013, 306
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 526/10
ArbG Celle - 1 Ca 396/09 - 11.03.2010,

Kündigung auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitigem Einsatz von Leiharbeitnehmern

BAG, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 289/11

DRsp Nr. 2012/23693

Kündigung auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste durch den Insolvenzverwalter bei gleichzeitigem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Orientierungssätze: 1. Ob die (geplante) Beschäftigung von Leiharbeitnehmern die Annahme rechtfertigt, im Betrieb oder Unternehmen des Arbeitgebers seien freie Arbeitsplätze vorhanden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Will der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nur als "externe Personalreserve" zur Abdeckung von Vertretungsbedarf einsetzen, besteht im Allgemeinen keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG. In einer solchen Fallgestaltung werden Leiharbeitnehmer nicht dauerhaft, sondern nur zur Vertretung anderer Arbeitnehmer auf von diesen besetzten Arbeitsplätzen eingesetzt. Auch wenn sie dabei Tätigkeiten versehen sollen, die ggf. auch der Arbeitnehmer verrichten kann, dessen Kündigung beabsichtigt oder erfolgt ist, steht das dem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für diesen Arbeitnehmer nicht entgegen. 3. In der Regel widerlegt ein in einem Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz zugelassener Einsatz von Leiharbeitnehmern bis zu einer Grenze von 10 % der Belegschaft für einen Personalmehrbedarf aufgrund von Krankheits- und Urlaubsfehlzeiten die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO noch nicht.