BAG - Urteil vom 29.03.2007
2 AZR 31/06
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 228
AuA 2007, 563
AuR 2007, 282
DB 2007, 1762
NJW 2007, 2942
NZA 2007, 855
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2114/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17/18 Ca 3542/04

Kündigung; Betriebsübergang; Tarifrecht - Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung; Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes durch (Teil-)Betriebsübergang; Widerspruch der Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Änderungskündigung gegenüber widersprechenden Arbeitnehmern mit dem Angebot des Einsatzes als Leiharbeitnehmer im auf Tochtergesellschaft übergegangenen Betriebsteil zu verringertem Entgelt auf der Grundlage einer eigens hierfür getroffenen tariflichen Vereinbarung

BAG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 31/06

DRsp Nr. 2007/10850

Kündigung; Betriebsübergang; Tarifrecht - Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung; Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes durch (Teil-)Betriebsübergang; Widerspruch der Mehrzahl der betroffenen Arbeitnehmer gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Änderungskündigung gegenüber widersprechenden Arbeitnehmern mit dem Angebot des Einsatzes als Leiharbeitnehmer im auf Tochtergesellschaft übergegangenen Betriebsteil zu verringertem Entgelt auf der Grundlage einer eigens hierfür getroffenen tariflichen Vereinbarung

Orientierungssätze: 1. Eine betriebsbedingte Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber eine sonst aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche Beendigungskündigung vermeidet, hat der Arbeitnehmer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets billigerweise hinzunehmen. 2. Steht im Kündigungszeitpunkt fest, dass der Arbeitnehmer auf Grund seines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang bei seinem Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann, verstößt das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an den Betriebsübernehmer auszuleihen, damit er dort wie bisher weiterarbeiten kann, regelmäßig nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.