OLG Hamm - Urteil vom 29.03.2000
8 U 156/99
Normen:
InsO § 113 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 584
DZWIR 2001, 389
GmbHR 2001, 392
KTS 2001, 439
NJW-RR 2000, 1651
OLGReport-Hamm 2001, 81
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 70/99

Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 156/99

DRsp Nr. 2000/6997

Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter

»Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers ( hier: Beteiligung als Gesellschafter zu 50 %) durch den Insolvenzverwalter richtet sich nach § 113 InsO

Normenkette:

InsO § 113 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Klägers mit der Firma G mbH nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 18. Februar 1999 mit sofortiger Wirkung, sondern frühestens zum 31. Mai 1999 aufgelöst worden ist.

1.

Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen beurteilen sich nach der am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzverfahren ist im Januar 1999 beantragt worden. Nach Art. 104 EGInsO beurteilen sich auch die Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 01. Januar 1999 begründet worden sind, nach der Insolvenzordnung. Dementsprechend gelten die Bestimmungen der Insolvenordnung auch für das mit Wirkung vom 01. Oktober 1976 begründete Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma G mbH.

2.