LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.1998
19 Sa 22/98
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ; KO § 22 ;
Fundstellen:
DZWIR 1999, 195
KTS 1999, 212
ZIP 1998, 2013
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim - Kammern Heidelberg - 5 Ca 471/97 - 26.02.1998,

Kündigung durch Insolvenzverwalter mit Dreimonatsfrist auch bei längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 19 Sa 22/98

DRsp Nr. 2005/20763

Kündigung durch Insolvenzverwalter mit Dreimonatsfrist auch bei längeren tarifvertraglichen Kündigungsfristen

1. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO verdrängt § 22 KO; nach der Entstehungsgeschichte des § 113 InsO kann nicht zweifelhaft sein, dass die dortige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende als Maximalfrist auch längere tarifvertragliche Fristen verdrängen soll.2. Mit der getroffenen Neuregelung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Gesetzgeber in die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen; dieser Eingriff ist aber nach dem damit verfolgten gesetzgeberischen Zweck und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als gerechtfertigt zu bewerten.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ; KO § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter berechtigt war, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin mit der Frist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO zu kündigen, und zwar wie geschehen, mit Schreiben vom 04.08.1997 zum 30.11.1997.

Das gekündigte Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Beschäftigten der S. (RTV) in der ab 01.07.1997 geltenden Fassung. Hiernach (vgl. § 4 Ziff. 3 RTV) wäre die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung erst zum 31.03 1998 wirksam geworden.