BAG - Urteil vom 16.06.2005
6 AZR 451/04
Normen:
KSchG (1969) § 4 § 17 § 18 ; InsO (a.F.) § 113 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2141
NZA 2005, 1109
ZIP 2005, 1931
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 223/03
ArbG Bremen, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10554/02

Kündigung durch Insolvenzverwalter und unterbliebene Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 451/04

DRsp Nr. 2005/14626

Kündigung durch Insolvenzverwalter und unterbliebene Massenentlassungsanzeige

Orientierungssätze: 1. Ist eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterblieben, ist das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden, denn ohne die Anzeige kann eine wirksame Entlassung nicht erfolgen. 2. Im Falle der Nichtanzeige führen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 = EzA KSchG § 17 Nr. 9), nach der die Massenentlassungsanzeige zeitlich der Kündigungserklärung nachfolgen kann und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk/Kühnel] EzA KSchG § 17 Nr. 13) nach der der Arbeitgeber erst kündigen darf, wenn die Massenentlassung angezeigt wurde, zu demselben Ergebnis. Auf die Auswirkungen der genannten Entscheidung des EuGH für das nationale Recht der Massenentlassung kommt es deshalb nicht an. 3. § 113 Abs. 2 InsO aF schloss bei rechtzeitiger Klageerhebung ein Nachschieben weiterer Unwirksamkeitsgründe nach Fristablauf nicht aus.

Normenkette:

KSchG (1969) § 4 § 17 § 18 ; InsO (a.F.) § 113 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber durch den Beklagten erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 22. November 2002.