OLG Braunschweig - Urteil vom 04.09.2019
11 U 116/18
Normen:
InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 312
ZIP 2020, 36
ZInsO 2019, 2527
ZVI 2020, 63
r+s 2019, 720
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 803/18

Kündigung einer Direktversicherung durch einen InsolvenzverwalterUnwiderrufliches BezugsrechtRückkaufswert zur Insolvenzmasse

OLG Braunschweig, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 11 U 116/18

DRsp Nr. 2019/15171

Kündigung einer Direktversicherung durch einen Insolvenzverwalter Unwiderrufliches Bezugsrecht Rückkaufswert zur Insolvenzmasse

1. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim Versicherungsnehmer; dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer zustehen. 2. Ist einem Dritten bezüglich eines Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so gehört der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Dritten zur Insolvenzmasse, soweit dem nicht die Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen. 3. Ist der Dritte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Versicherungsnehmers, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) berufen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23.08.2018 (1 O 803/18) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.