BVerfG - Beschluß vom 24.05.2005
1 BvR 906/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2383
ZGS 2005, 287
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 291/03

Kündigung eines Fitness-Vertrages wegen Risikoschwangerschaft

BVerfG, Beschluß vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 906/04

DRsp Nr. 2005/8677

Kündigung eines Fitness-Vertrages wegen Risikoschwangerschaft

Die Kündigung eines Fitness-Vertrages wegen einer Risikoschwangerschaft ist rechtlich im Lichte des Art. 6 Abs. 4 GG zu beurteilen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.

I. 1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens schloss im November 2000 mit der Klägerin dieses Verfahrens, einem Fitness-Center, einen bis Ende August 2002 befristeten Fitness-Vertrag. Im September 2001 wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt, die der behandelnde Arzt als Risikoschwangerschaft einstufte. Er wies die Beschwerdeführerin deshalb an, alle körperlichen Anstrengungen, insbesondere die Ausübung von sportlichen Aktivitäten, zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin kündigte daraufhin Ende September 2001 den Fitness-Vertrag außerordentlich fristlos. Die Klägerin widersprach der Kündigung und verklagte die Beschwerdeführerin auf Zahlung der ausstehenden Entgelte.