BGH - Urteil vom 14.09.2017
IX ZR 261/15
Normen:
InsO § 103; BGB § 649; BGB § 651;
Fundstellen:
BB 2017, 2637
BGHZ 216, 10
BauR 2017, 2170
DB 2017, 2349
DStR 2017, 10
DStR 2018, 33
DZWIR 2018, 45
MDR 2017, 1326
NJW 2017, 3369
NZBau 2018, 214
NZI 2017, 7
NZI 2018, 111
ZInsO 2017, 2159
ZfBR 2017, 779
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 4346/14
OLG München, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4916/14

Kündigung eines nach dem insolvenzrechtlichen Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags; Fortbestand des Kündigungsrechts des Bestellers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers; Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Schutz der Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 261/15

DRsp Nr. 2017/14334

Kündigung eines nach dem insolvenzrechtlichen Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrags; Fortbestand des Kündigungsrechts des Bestellers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers; Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Schutz der Insolvenzmasse

BGB §§ 649, 651 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers stellt für sich genommen keinen wichtigen, die Vergütungsansprüche des Unternehmers ausschließenden Grund für die Kündigung eines nach dem Eröffnungsantrag geschlossenen Werklieferungsvertrages dar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 103; BGB § 649; BGB § 651;

Tatbestand