1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2018 (Aktenzeichen
Es wird festgestellt, dass der in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen xxx xx xxx/xx) zu Stande gekommene Schuldenbereinigungsplan vom 30.01.2011 weiterhin wirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil und nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Schuldenbereinigungsplans.
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