OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.11.2019
4 U 3/19
Normen:
BGB § 779 ;
Fundstellen:
NZI 2020, 120
ZInsO 2020, 923
ZVI 2021, 7
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 361/17

Kündigung eines SchuldenbereinigungsplansEinheitliche Kündigung durch mehrere GläubigerFehlende Mitwirkung von Gläubigern

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 3/19

DRsp Nr. 2020/1531

Kündigung eines Schuldenbereinigungsplans Einheitliche Kündigung durch mehrere Gläubiger Fehlende Mitwirkung von Gläubigern

Die Kündigung eines Schuldenbereinigungsplans geht ins Leere, wenn die Kündigung nur einheitlich von allen Gläubigern erklärt werden kann und es an einer Mitwirkung der anderen Gläubiger fehlt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2018 (Aktenzeichen 1 O 361/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen xxx xx xxx/xx) zu Stande gekommene Schuldenbereinigungsplan vom 30.01.2011 weiterhin wirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil und nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Schuldenbereinigungsplans.