LAG Hamm - Urteil vom 10.12.2004
15 Sa 328/04
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 § 113 Abs. 2 § 125 § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 Ca 1436/03 - 17.10.2003,

Kündigung im Insolvenzverfahren bei Interessenausgleich mit Namensliste - erstmaliges Vorbringen in der Berufungsinstanz - Anhörung des Betriebsrates

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 328/04

DRsp Nr. 2005/2445

Kündigung im Insolvenzverfahren bei Interessenausgleich mit Namensliste - erstmaliges Vorbringen in der Berufungsinstanz - Anhörung des Betriebsrates

1. § 113 Abs. 2 Ins0 verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer sich bereits in der Kündigungsschutzklage formelhaft auf alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe beruft, sondern lediglich rechtzeitige Klageerhebung; ist diese Voraussetzung gegeben, kann er alle Unwirksamkeitsgründe grundsätzlich in den Grenzen des Prozessrechts (§§ 61 a, 67 ArbGG) erst- und zweitinstanzlich vorbringen.2. Hat der Arbeitgeber das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, sind Mängel in der Willensbildung des Betriebsrats unerheblich, wenn der Arbeitgeber keine Anhaltspunkte für eine geschäftsordnungswidrige oder gar unterlassene Beschlussfassung des Betriebsrats hat.

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1 § 113 Abs. 2 § 125 § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.