LAG Frankfurt/Main, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1095/10
ArbG Gießen, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 568/09
Kündigung; Insolvenz; Prozessrecht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Verkennung des Betriebsbegriffs; Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl; Maßgeblichkeit des Ergebnisses der Sozialauswahl
BAG, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 483/11
DRsp Nr. 2012/22220
Kündigung; Insolvenz; Prozessrecht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Verkennung des Betriebsbegriffs; Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl; Maßgeblichkeit des Ergebnisses der Sozialauswahl
Orientierungssätze:1. Eine Sozialauswahl, der eine Verkennung des Betriebsbegriffs zugrunde liegt, ist nicht stets als grob fehlerhaft anzusehen. Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann grob fehlerhaft, wenn im Interessenausgleich der Betriebsbegriff selbst grob verkannt worden ist, seine Fehlerhaftigkeit also "ins Auge springt".2. Auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz nach § 125InsO können die Betriebsparteien den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer über die Definition des Betriebsbegriffs im Interessenausgleich nicht enger oder weiter ziehen, als es das Kündigungsschutzgesetz in seiner Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht zulässt. Die gesetzlichen Grundbedingungen der Sozialauswahl stehen nicht zur Disposition der Betriebspartner.3. Eine Sozialauswahl ist nur dann unwirksam, wenn sich ihr Ergebnis als fehlerhaft erweist. Auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen, nicht fehlerhaften Auswahlergebnis führen.
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