BAG - Urteil vom 20.09.2012
6 AZR 483/11
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 3; ArbGG § 61a Abs. 5; ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 282; ZPO § 296 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 49
DB 2013, 240
EzA-SD 2012, 4
NZA 2013, 94
NZI 2013, 52
ZIP 2013, 284
ZInsO 2013, 203
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1095/10
ArbG Gießen, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 568/09

Kündigung; Insolvenz; Prozessrecht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Verkennung des Betriebsbegriffs; Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl; Maßgeblichkeit des Ergebnisses der Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 483/11

DRsp Nr. 2012/22220

Kündigung; Insolvenz; Prozessrecht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; Verkennung des Betriebsbegriffs; Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl; Maßgeblichkeit des Ergebnisses der Sozialauswahl

Orientierungssätze: 1. Eine Sozialauswahl, der eine Verkennung des Betriebsbegriffs zugrunde liegt, ist nicht stets als grob fehlerhaft anzusehen. Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann grob fehlerhaft, wenn im Interessenausgleich der Betriebsbegriff selbst grob verkannt worden ist, seine Fehlerhaftigkeit also "ins Auge springt". 2. Auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz nach § 125 InsO können die Betriebsparteien den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer über die Definition des Betriebsbegriffs im Interessenausgleich nicht enger oder weiter ziehen, als es das Kündigungsschutzgesetz in seiner Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht zulässt. Die gesetzlichen Grundbedingungen der Sozialauswahl stehen nicht zur Disposition der Betriebspartner. 3. Eine Sozialauswahl ist nur dann unwirksam, wenn sich ihr Ergebnis als fehlerhaft erweist. Auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren kann zu einem richtigen, nicht fehlerhaften Auswahlergebnis führen.