BAG - Urteil vom 17.11.2005
6 AZR 118/05
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 S. 2 (a.F.) § 125 ; KSchG § 1 § 15 ;
Fundstellen:
DB 2006, 846
NJW 2006, 1837
NZA 2006, 370
ZIP 2006, 918
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1600/03
ArbG Gelsenkirchen - 2 (4) Ca 2441/02 - 2.9.2003,

Kündigung; Insolvenzrecht - ordentliche betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz nach Interessenausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl und Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

BAG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 118/05

DRsp Nr. 2006/6783

Kündigung; Insolvenzrecht - ordentliche betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz nach Interessenausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl und Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

Orientierungssätze: 1. Auch in der Insolvenz genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind daher nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. 2. § 125 InsO ist nur im Verhältnis zu § 1 KSchG lex specialis, nicht aber gegenüber § 15 KSchG. 3. § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG sind als Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig.

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1 S. 2 (a.F.) § 125 ; KSchG § 1 § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber durch den Beklagten als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26. September 2002 zum 31. Dezember 2002. Ferner geht es um Vergütungsansprüche des Klägers für Zeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Beklagte wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Essen vom 7. Juni 2002 und vom 1. September 2002 - 162 IN 182/02 - zunächst zum vorläufigen und dann zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F GmbH & Co. KG, Gelsenkirchen, bestellt.