Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber durch den Beklagten als Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26. September 2002 zum 31. Dezember 2002. Ferner geht es um Vergütungsansprüche des Klägers für Zeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Der Beklagte wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Essen vom 7. Juni 2002 und vom 1. September 2002 - 162 IN 182/02 - zunächst zum vorläufigen und dann zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F GmbH & Co. KG, Gelsenkirchen, bestellt.
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