LAG Hamm, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2186/03
ArbG Iserlohn, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 149/03
Kündigung; Insolvenzrecht - Sonderkündigungsrecht gem. § 113 InsO trotz Kündigungsausschlusses in Standortsicherungsvereinbarung mit Lohnverzicht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; grob fehlerhafte Sozialauswahl, § 125 InsO, bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?
BAG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 107/05
DRsp Nr. 2006/8588
Kündigung; Insolvenzrecht - Sonderkündigungsrecht gem. § 113InsO trotz Kündigungsausschlusses in Standortsicherungsvereinbarung mit Lohnverzicht; Interessenausgleich mit Namensliste in der Insolvenz; grob fehlerhafte Sozialauswahl, § 125InsO, bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäftsbereichen?
»1. Die vom Insolvenzverwalter wegen Stilllegung eines Geschäftsbereichs ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2InsO sozial ungerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf einen der Geschäftsbereiche beschränken, weil dort die Arbeitnehmer anderer Geschäftsbereiche nicht ohne Einarbeitungszeit beschäftigt werden können.2. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.«
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