BAG - Urteil vom 20.06.2013
6 AZR 805/11
Normen:
InsO § 113 S. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 622 Abs. 2; BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7 Hs. 1; AÜG (i.d.F. vom 23. Dezember 2002, a.F.) § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG (i.d.F. vom 23. Dezember 2002, a.F.) § 9 Nr. 1; AÜG (i.d.F. vom 23. Dezember 2002, a.F.) § 10 Abs. 1 S. 1; AktG § 18; ZPO § 138;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 68
ArbRB 2013, 197
AuR 2013, 413
BAG-Pressemitteilung Nr. 41/13
BAGE 145, 249
BB 2013, 2291
BB 2014, 505
DB 2013, 2093
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 4
MDR 2014, 40
NJW 2013, 3194
NZA 2013, 1137
NZA-RR 2013, 6
NZI 2013, 930
ZIP 2013, 1835
ZInsO 2013, 2226
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 9/11
ArbG Paderborn, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1002/10

Kündigung; Rechtsgeschäftslehre; Betriebsratsanhörung - Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt; keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; kein einheitliches Arbeitsverhältnis; Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 805/11

DRsp Nr. 2013/18500

Kündigung; Rechtsgeschäftslehre; Betriebsratsanhörung - Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"; keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; kein einheitliches Arbeitsverhältnis; Betriebsratsanhörung

Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Orientierungssätze: 1. Der gekündigte Arbeitnehmer muss das vom Arbeitgeber beabsichtigte Ende des Arbeitsverhältnisses erkennen können. Für eine hinreichend bestimmte Erklärung genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann sich auch darauf beschränken, auf die maßgebliche gesetzliche Regelung hinzuweisen, wenn der Arbeitnehmer dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.