BAG - Urteil vom 27.09.2001
2 AZR 236/00
Normen:
MTV-Brauereien (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Brauereien, Mälzereien und Bierniederlassungen in Berlin/Brandenburg vom 14. Oktober 1994) §§ 13 14 ; BGB § 134 ; BetrVG § 102 ; KSchG § 13 Abs. 3 § 2 S. 1 § 1 Abs. 2, 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 167
BAGReport 2002, 229
BB 2002, 1914
DB 2002, 2169
NZA 2002, 750
NZA 2002, 750
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2095/99
ArbG Berlin, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Ca 1690/99

Kündigung; Tarifrecht - Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld) nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband; Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen; unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung und Beendigung der tarifvertraglichen Nachwirkung

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 236/00

DRsp Nr. 2002/7493

Kündigung; Tarifrecht - Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld) nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband; Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen; unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung und Beendigung der tarifvertraglichen Nachwirkung

»Nimmt der Arbeitnehmer das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des bisher tarifgebundenen Arbeitgebers zur Reduzierung der bisher tariflich gewährleisteten Sonderzahlungen gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter Vorbehalt an, kommt eine die (sich an die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG anschließende) Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG beendende einzelvertragliche Abmachung unter der Bedingung zustande, daß sich die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt erweist.« Orientierungssätze: 1. Die verlängerte Tarifgebundenheit (Nachbindung) nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nach § 3 Abs. 3 TVG endet mit jeder Änderung des Tarifvertrages und erfaßt auch die unveränderten Tarifregelungen.