BAG - Urteil vom 05.12.2002
2 AZR 571/01
Normen:
KSchG § 1 ; InsO §§ 113 125 Abs. 1 S. 1 § § 134, 108 ; ATG § 7 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 44
AuR 2003, 196
AuR 2003, 30
BAGE 104, 131
BAGReport 2003, 208
BB 2003, 1339
DB 2003, 1334
DZWIR 2003, 285
KTS 2004, 165
NZA 2003, 789
ZIP 2003, 1169
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 635/01
ArbG Hannover, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 571/00

Kündigung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstillegung; Insolvenzverwalter; Arbeitnehmer in Block-Altersteilzeit; Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 571/01

DRsp Nr. 2003/7441

Kündigung; Vorruhestand und Altersteilzeit; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstillegung; Insolvenzverwalter; Arbeitnehmer in Block-Altersteilzeit; Kündigung durch Insolvenzverwalter in der Freistellungsphase

»Die Stillegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Dies gilt auch für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter.« Orientierungssätze: 1. Nur dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, können eine Kündigung sozial rechtfertigen. 2. Die Stillegung des Betriebes stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen kann. Der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer hat die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht und der Arbeitgeber muß ihn deshalb nicht weiterbeschäftigen.