LAG Hamburg, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 8/03
ArbG Hamburg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 283/02
Kündigungsschutz; Betriebsratsanhörung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Kündigung mit einer nach § 113 InsO abgekürzten Kündigungsfrist nach vorangegangener, nicht angegriffener Kündigung durch Schuldner zu späterem Zeitpunkt; Anhörung des Betriebsrats; Erfordernis der Mitteilung von Familienstand und Unterhaltspflicht, wenn keine Sozialauswahl durchgeführt wird?
BAG, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 329/03
DRsp Nr. 2004/13739
Kündigungsschutz; Betriebsratsanhörung - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Kündigung mit einer nach § 113InsO abgekürzten Kündigungsfrist nach vorangegangener, nicht angegriffener Kündigung durch Schuldner zu späterem Zeitpunkt; Anhörung des Betriebsrats; Erfordernis der Mitteilung von Familienstand und Unterhaltspflicht, wenn keine Sozialauswahl durchgeführt wird?
»Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stilllegung des gesamten Betriebes nicht vorzunehmen ist, braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 102BetrVG über Familienstand und Unterhaltspflichten der zu kündigenden Arbeitnehmer unterrichten (Teilweise Aufgabe von BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185).«
Orientierungssätze:1. Der Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis auch dann mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO kündigen, wenn die Schuldnerin mit seiner Zustimmung als vorläufiger Insolvenzverwalter zuvor unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hat. Eine unzulässige "Wiederholungskündigung" oder"Nachkündigung" liegt darin nicht.
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