LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2006
12 Sa 11/06
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 § 623 ; BetrVG § 75 § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ; InsO § 123 Abs. 1 § 124 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 479/05

Kürzung des Sozialplananspruchs bei Aufhebungsvertrag trotz langer Betriebszugehörigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 11/06

DRsp Nr. 2007/14255

Kürzung des Sozialplananspruchs bei Aufhebungsvertrag trotz langer Betriebszugehörigkeit

1. Der Zweck eines Sozialplanes besteht nicht in einer vollen Entschädigung für erdiente, aber verlustig gegangene Betriebszugehörigkeit, sondern nur in der Milderung der künftig erwarteten wirtschaftlichen Nachteile; diese Nachteile sind bezogen auf Arbeitnehmer, die sich wegen einer Eigenkündigung selbst vom Arbeitgeber abgekehrt haben, prognostisch gesehen geringer zu bewerten.2. Im Falle drohender Betriebseinstellung kommt für den Arbeitnehmer eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag in der Regel nur dann in Betracht, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, wirtschaftlich hinreichend abgesichert zu sein; dieser Gesichtspunkt verstößt nicht gegen die in § 75 BetrVG geregelten Grundsätze.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 § 623 ; BetrVG § 75 § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ; InsO § 123 Abs. 1 § 124 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.