BAG - Urteil vom 11.09.1990
3 AZR 380/89
Normen:
BetrAVG § 1 (Besitzstand), § 1 (Ablösung), §§ 2, 6, 7 ; BGB §§ 133, 157, 242 ;
Fundstellen:
NZA 1991, 176
ZIP 1991, 46
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 124/80
LAG Hamburg, vom 08.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 112/85

Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

BAG, Urteil vom 11.09.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 380/89

DRsp Nr. 2000/1207

Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

»Bei einer Versorgung über eine Unterstützungskasse darf in zeitanteilig erdiente dienstzeitunabhängige Zuwächse einer Versorgungsanwartschaft nur aus triftigen Gründen eingegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art können triftige Gründe sein, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwandes für die Versorgung Leistungskürzungen durch Verbesserungen des Versorgungsschutzes aufgewogen werden. 3. Hat der Betriebsrat einer solchen Änderung der Versorgungsordnung zugestimmt, so kann dies ein Anzeichen dafür sein, daß ein Bedürfnis für die Neuregelung besteht und die Neuregelung ausgewogen ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Besitzstand), § 1 (Ablösung), §§ 2, 6, 7 ; BGB §§ 133, 157, 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Versorgungsanwartschaft des Klägers wirksam gekürzt hat, insbesondere, ob für den Eingriff in dienstzeitunabhängige Steigerungen ausreichend gewichtige Gründe vorlagen.