Der Antrag des Beklagten, die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der mit Schriftsatz vom 25.9.2009 gestellte Antrag des im Rubrum als Beklagter geführten Freistaats Sachsen,
die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden (§
ist aus mehreren Gründen unzulässig.
Das Zulassungsverfahren ist gemäß §
Die mit Schriftsatz vom 25.9.2009 beantragte Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens durch Ladung der Insolvenzverwalterin scheidet aus, weil die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat (§ 85 Abs. 2 InsO). Damit ist die Prozessführungsbefugnis von ihr auf die Klägerin übergegangen (siehe Kayser, in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 85 Rn. 64; Greger, in: Zöller, , 27. Aufl., § Rn. 11).
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