LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2019
13 Sa 819/18
Normen:
ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1353/18

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Kündigungsschutzklage nach zwischenzeitlichem Übergang des ArbeitsverhältnissesBeabsichtigte Stilllegung des Betriebes verlangt greifbare FormenMaßgeblicher Wille für Ernsthaftigkeit des KonsultationsverfahrensRechtzeitigkeit des Konsultationsverfahrens solange Änderungen möglichNachteilsausgleich als InsolvenzforderungWeitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 726/18 v. 13.03.2019

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 819/18

DRsp Nr. 2020/7560

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Kündigungsschutzklage nach zwischenzeitlichem Übergang des Arbeitsverhältnisses Beabsichtigte Stilllegung des Betriebes verlangt greifbare Formen Maßgeblicher Wille für Ernsthaftigkeit des Konsultationsverfahrens Rechtzeitigkeit des Konsultationsverfahrens solange Änderungen möglich Nachteilsausgleich als InsolvenzforderungWeitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 726/18 v. 13.03.2019

1. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, sein Arbeitsverhältnis sei bereits vor dem Zugang einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen, kann er seine Kündigungsschutzklage nicht mit Erfolg darauf stützen, es liege keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang vor.2. Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18 -.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.06.2018 - 13 Ca 1353/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung im Streitverhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1. wird gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen.