LAG Hamburg - Urteil vom 28.10.2005
6 Sa 13/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 18 ; ArbGG § 67 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 30/04

LAG Hamburg - Urteil vom 28.10.2005 (6 Sa 13/05) - DRsp Nr. 2005/21400

LAG Hamburg, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 13/05

DRsp Nr. 2005/21400

»Dem Arbeitgeber, der basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst danach die Massenentlassung gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt hat, ist für den Zeitraum vor Erlass des Urteils des EuGH vom 27.1.2005 (EuZW 2005, 145) Vertrauensschutz zu gewähren, sodass die Kündigungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 17 ff KSchG unwirksam sind.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 Abs. 1 Nr. 1 § 18 ; ArbGG § 67 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Der 1965 geborene, ledige und einer Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Firma B. GmbH - Gemeinschuldnerin - seit dem 1. Februar 2002 als Kraftfahrer tätig.

Am 15. Dezember 2003 fasste die Gemeinschuldnerin den Gesellschafterbeschluss, den Betriebsteil H. mit seinen LKW-Standorten N., B. und Ha mit Ablauf des 31. Dezember 2003 vollständig stillzulegen und die Gesellschaft nur noch mit dem Betriebsteil D. fortzuführen. Wegen der Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses wird auf die Anlage B 5 (Blatt 55 d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 kündigte die Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2004 (Anlage K 1, Blatt 4 f d. A.).