OLG Celle - Urteil vom 20.07.2000
13 U 289/95
Normen:
ZPO § 233 § 249 § 519 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 99
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 206/95

Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OLG Celle, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 13 U 289/95

DRsp Nr. 2004/8052

Lauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

1. Eine nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingelegte Berufung ist als Prozesshandlung wirksam. 2. Aufgrund der Unterbrechung durch das Gesamtvollstreckungsverfahren beginnt die Berufungsbegründungsfrist jedoch erst mit dessen Beendigung zu laufen. 3. Die Berufungsbegründungsfrist ist schuldhaft versäumt, wenn der Prozessbevollmächtigte der Gegenpartei lediglich im Abstand von zwei Jahren nachfragt, ob das Gesamtvollstreckungsverfahren geendet ist. Es ist vielmehr im Abstand von zwei Monaten nachzufragen, da dann eine Versäumung der Frist zuverlässig vermieden werden könnte.

Normenkette:

ZPO § 233 § 249 § 519 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 5. Mai 1994 beauftragten die Beklagten die Klägerin damit, an ihrem Bauvorhaben .....-..... in ..... die Rohbau-, Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten auszuführen. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten den sich nach ihrer Rechnung ergebenden Restwerklohn in Höhe von insgesamt 70.231,90 DM.

Die Beklagten zahlten nicht.

Daraufhin hat die Klägerin den Betrag von 70.231,90 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten eingeklagt.

Die Beklagten haben sich damit verteidigt, es fehle an einer Abnahme. Außerdem haben sie Mängel gerügt und mit Gegenansprüchen aufgerechnet.