Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das im Oktober 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
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