I. Auf Antrag der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom 9. Dezember 2003 hat es die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Verfahrenseröffnung begonnen habe und sechs Jahre betrage. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Schuldnerin die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf eine Dauer von fünf Jahren. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.
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