BGH - Beschluss vom 25.11.2010
VII ZB 5/08
Normen:
ZPO § 851c Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 142
FamRZ 2011, 291
MDR 2011, 128
NJW-RR 2011, 492
NZI 2011, 67
VersR 2011, 1287
WM 2011, 128
ZEV 2011, 204
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 688/07
AG Düsseldorf, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 661 M 634/07

Lebensgefährtin als Hinterbliebene des Schuldners i.S.d. § 851c Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Zeitpunkt des Eintritts des Pfändungsschutzes bei vertraglicher Festlegung des späteren Eintritts der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO

BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen VII ZB 5/08

DRsp Nr. 2010/23381

Lebensgefährtin als Hinterbliebene des Schuldners i.S.d. § 851c Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Zeitpunkt des Eintritts des Pfändungsschutzes bei vertraglicher Festlegung des späteren Eintritts der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO

a) Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. b) Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein.

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 für Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Rechtsbeschwerdegericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.