OVG Hamburg - Beschluss vom 18.11.2015
3 So 66/15
Normen:
HmbTG § 1 Abs. 2; InsO a.F. § 313; InsO § 287 Abs. 2; ZPO § 116 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2016, 228
NZI 2015, 7
WM 2016, 951
ZInsO 2016, 230
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2353/15

Ledigliche Berufung des Treuhänders zur Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners; Annahme der Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses zur Führung des Prozesses im Rahmen seiner Amtstätigkeit

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 3 So 66/15

DRsp Nr. 2015/21440

Ledigliche Berufung des Treuhänders zur Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners; Annahme der Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses zur Führung des Prozesses im Rahmen seiner Amtstätigkeit

ZPO § 116 Nr. 1 InsO a.F. § 313 1. Ein gemäß § 313 InsO a.F. ernannter Treuhänder ist als Partei kraft Amtes lediglich zur Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners und ggfls. der ihm gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen Forderungen des Gemeinschuldners berufen, nicht aber darüber hinaus zur Ausübung dessen persönlicher damit nicht im Zusammenhang stehender Rechte auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 2 HmbTG.2. § 116 Nr. 1 ZPO soll der Partei kraft Amtes nicht schlechthin die Führung eines jeden Prozesses durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglichen, sondern setzt voraus, dass zumindest die Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses zur Führung des Prozesses im Rahmen der Amtstätigkeit anzunehmen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

HmbTG § 1 Abs. 2; InsO a.F. § 313; InsO § 287 Abs. 2; ZPO § 116 Nr. 1;

Gründe

I.