BGH - Urteil vom 09.11.1984
2 StR 257/84
Normen:
BtMG § 30 Abs.1 Nr.3;
Fundstellen:
BGHSt 33, 66
DRsp III(380)213d-e
EzSt BtMG § 30 Nr. 14
JZ 1985, 198
MDR 1985, 246
NJW 1985, 690
NStZ 1985, 319
StV 1985, 148
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

BGH, Urteil vom 09.11.1984 - Aktenzeichen 2 StR 257/84

DRsp Nr. 1992/4680

Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

»1. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit, die den Tod des Opfers verursacht, bezieht sich auf die Tathandlung - hier: Abgabe des Betäubungsmittels -, nicht auf ein danach liegendes Verhalten.« 2. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) darf nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht der Auffassung ist, der Zweck der Unterbringung könne durch die flexiblere und speziell auf Betäubungsmittelabhängigkeit zugeschnittene vollstreckungsrechtliche Lösung des § 35 BtMG erreicht werden. Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, so hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Normenkette:

BtMG § 30 Abs.1 Nr.3;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen durch Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.