BGH - Urteil vom 20.04.2017
IX ZR 252/16
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1473
BB 2017, 1809
BGHZ 214, 350
DB 2017, 1439
DZWIR 2018, 225
MDR 2017, 1084
NJW 2017, 2199
NJW 2017, 9
NZI 2017, 669
VersR 2018, 47
ZIP 2017, 1233
ZInsO 2017, 1367
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 334/15
LG Essen, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 92/16

Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis; Anfechtung der aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangten Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung als unentgeltliche Leistung; Einordnung der dem Schuldner zustehenden Gegenforderung als einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch

BGH, Urteil vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZR 252/16

DRsp Nr. 2017/7697

Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis; Anfechtung der aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangten Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung als unentgeltliche Leistung; Einordnung der dem Schuldner zustehenden Gegenforderung als einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch

Der Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld leistet, nimmt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein. Die aufgrund von wechselseitigen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis erlangte Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung ist auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die dem Schuldner zustehende Gegenforderung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 30. August 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand