BGH - Beschluss vom 16.12.2010
IX ZA 30/10
Normen:
InsO § 35; InsO § 82;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 208
MDR 2011, 390
NZI 2011, 104
WM 2011, 270
ZIP 2011, 234
ZVI 2011, 225
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 155 C 2627/09
LG München I, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 23373/09

Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters; Eintritt der Befreiung in entsprechender Anwendung des § 82 InsO

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZA 30/10

DRsp Nr. 2011/1404

Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters; Eintritt der Befreiung in entsprechender Anwendung des § 82 InsO

Erbringt der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so kann in entsprechender Anwendung von § 82 InsO Befreiung eintreten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 82;

Gründe

I.