BGH - Urteil vom 15.04.2010
IX ZR 62/09
Normen:
BGB § 242; InsO § 82; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
CR 2010, 480
DB 2010, 1121
EWiR § 9 InsO 1/2010, 615
JuS 2010, 728
K&R 2010, 517
NZI 2010, 480
VersR 2010, 933
WM 2010, 940
ZIP 2010, 935
r+s 2010, 428
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 27/08
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 120/07

Leistung eines Unternehmens mit umfangreichem Zahlungsverkehr an einen Insolvenzschuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit; Möglichkeit der Informationsgewinnung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch eine Einzelabfrage im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de als Hinderungsgrund für die Berufung eines Unternehmens auf die Unkenntnis bzgl. der Eröffnung

BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 62/09

DRsp Nr. 2010/7977

Leistung eines Unternehmens mit umfangreichem Zahlungsverkehr an einen Insolvenzschuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit; Möglichkeit der Informationsgewinnung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch eine Einzelabfrage im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de als Hinderungsgrund für die Berufung eines Unternehmens auf die Unkenntnis bzgl. der Eröffnung

Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; InsO § 82; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand