LG Freiburg vom 04.06.1987
8 T 68/87
Normen:
KO § 80, § 84 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)204a-b
MDR 1987, 857
Rpfleger 1987, 428

LG Freiburg - 04.06.1987 (8 T 68/87) - DRsp Nr. 1992/11105

LG Freiburg, vom 04.06.1987 - Aktenzeichen 8 T 68/87

DRsp Nr. 1992/11105

Kein Recht der Gläubigerversammlung zu erneuter Wahl eines Konkursverwalters, nachdem das Konkursgericht die Ernennung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Konkursverwalters abgelehnt hat, (b) ohne Rücksicht darauf, ob die Wahl-Wiederholung noch für die erste oder für eine neu einberufene Gläubigerversammlung vorgesehen ist.

Normenkette:

KO § 80, § 84 ;

(a) »Nach Wortlaut und systematischem Aufbau der gesetzl. Regelung »wird der Konkursverwalter von dem Gericht ernannt« (§ 78 KO) und kann gemäß § 80 KO nur einmal Ä »in der auf die Ernennung eines Verwalters folgenden Gläubigerversammlung« Ä und auch nur dann in einer Art »konstruktivem Mißtrauensvotum« durch die Wahl einer anderen Person ersetzt werden, wenn das Gericht gegen den von der Gläubigerversammlung »Vorgeschlagenen« .. keine triftigen Einwände hat.

Insoweit bestand schon im Gesetzgebungsverfahren bei den Beratungen der Reichstagskommission Einigkeit, »wenn der von der Gläubigerversammlung Gewählte abgelehnt werde, so verbleibe der vom Gericht ernannte Verwalter in Funktion. Zu einer nochmaligen Wahl sei der Gläubigerversammlung keine Gelegenheit gegeben« (Protokolle S. 62). ...