(a) »Nach Wortlaut und systematischem Aufbau der gesetzl. Regelung »wird der Konkursverwalter von dem Gericht ernannt« (§
Insoweit bestand schon im Gesetzgebungsverfahren bei den Beratungen der Reichstagskommission Einigkeit, »wenn der von der Gläubigerversammlung Gewählte abgelehnt werde, so verbleibe der vom Gericht ernannte Verwalter in Funktion. Zu einer nochmaligen Wahl sei der Gläubigerversammlung keine Gelegenheit gegeben« (Protokolle S. 62). ...
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