LG Göttingen - Beschluss vom 01.12.2004
10 T 128/04
Fundstellen:
NZI 2005, 340
ZIP 2005, 590
ZInsO 2005, 48
Vorinstanzen:
AG Osterode, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 9/99

LG Göttingen - Beschluss vom 01.12.2004 (10 T 128/04) - DRsp Nr. 2005/19118

LG Göttingen, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 10 T 128/04

DRsp Nr. 2005/19118

Gründe:

Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem oben genannten Insolvenzverfahren. Er hat mit Schriftsatz vom 19.03.2004 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei ist er von einem Zeitaufwand von 66 Stunden à 50,00 EUR ausgegangen, die er in einer Anlage zu dem Antrag erläutert hat. Ferner begehrt er die Festsetzung von Fahrtkosten und ist dabei von 0,30 EUR pro Kilometer ausgegangen. Insgesamt beantragt der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 4.659,72 EUR.