LG Göttingen - Beschluss vom 02.08.2001
10 T 40/01
Fundstellen:
DZWIR 2002, 259
InVo 2002, 330
KTS 2002, 298
NZI 2001, 665
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 27.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 147/99

LG Göttingen - Beschluss vom 02.08.2001 (10 T 40/01) - DRsp Nr. 2005/19124

LG Göttingen, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 10 T 40/01

DRsp Nr. 2005/19124

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 06.08.1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt [Dr. F.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin fortgeführt bis zum 31.12.1999 und durchschnittlich 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei hat er bestehende Aufträge ausgeführt und neue Aufträge mit einem Auftragsvolumen von 664.000 DM angenommen. Insgesamt hat der Insolvenzverwalter durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs bis zum 31.12.1999 einen Überschuß in Höhe von 637.503,01 DM erzielt.

Der Insolvenzverwalter hat die Fortführung ohne Massekredit vorgenommen, was eine ausgefeilte Planrechnung und Liquiditätsplanung voraussetzte. Diese Instrumente waren bis dahin in dem Unternehmen unbekannt, so dass die Mitarbeiter der Schuldnerin erst durch Schulungen mit diesen Konzepten vertraut gemacht werden mussten. Während der Betriebsfortführung hat der Insolvenzverwalter Verhandlungen mit potentiellen Interessenten wegen der Übernahme des Unternehmens geführt, die letztlich zu einer sanierenden Übertragung geführt haben.