LG Göttingen - Beschluss vom 10.01.2005
10 T 1/05
Fundstellen:
NZI 2005, 339
ZInsO 2005, 143
Vorinstanzen:
AG Osterode, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 9/99

LG Göttingen - Beschluss vom 10.01.2005 (10 T 1/05) - DRsp Nr. 2005/19114

LG Göttingen, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 10 T 1/05

DRsp Nr. 2005/19114

Gründe:

Der Antragsteller ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem oben genannten Insolvenzverfahren. Mit Schriftsatz vom 19.03.2004 hat er die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei ist er von einem Zeitaufwand von 66 Stunden à 50,00 Euro ausgegangen. In der Erläuterung des Zeitaufwands hat der Antragsteller unter anderem ausgeführt: "Rechtsstreit gegen E. Bearbeitung 4 Stunden und Klärung zur Abweichung Beschluss Gläubigerversammlung/Gläubigerausschuss vom 29.02.2000/12.04.2000 10 Stunden".